Eine Arbeitsstelle in einem Dönerimbiss zählt nicht als Anstellung in einem Spezialitätenrestaurant – das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden. Geklagt hatte ein Koch, dessen Visum abgelehnt worden war.
Döner gelten als türkisch-deutsche Spezialität – aber das macht aus einem Dönerimbiss noch kein Spezialitätenrestaurant: Eine geplante Anstellung als Koch in einem Dönerimbiss ist nicht als Beschäftigung in einem Spezialitätenrestaurant anzusehen, für die ein Visum erteilt werden kann, entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Mittwoch.
Ein Staatsangehöriger der Türkei und gelernter Koch hatte demnach beim Generalkonsulat der Bundesrepublik im türkischen Izmir die Erteilung eines Visums beantragt, um als Spezialitätenkoch in einem Selbstbedienungsrestaurant in München zu arbeiten.
DER SPIEGEL fasst die wichtigsten News des Tages für Sie zusammen: Was heute wirklich wichtig war – und was es bedeutet. Ihr tägliches Newsletter-Update um 18 Uhr. Jetzt kostenfrei abonnieren.
Dort würden nur landestypische traditionelle Gerichte nach Originalrezepten angeboten, erklärte er. Das Lokal habe zudem einen erheblichen Bedarf an Köchen. Das Generalkonsulat lehnte die Visumserteilung jedoch mit der Begründung ab, dass Imbissbetriebe und Schnellrestaurants mit Selbstbedienung keine Spezialitätengaststätten seien.
Hiergegen klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte jedoch mit seinem bereits Ende Dezember gefällten Urteil die Auffassung des Generalkonsulats und wies die Klage ab. Es könne offen bleiben, ob Döner und türkische Pizza landestypische und unverfälschte türkische Gerichte seien, erklärte das Gericht. Denn es handle sich bei dem besagten Betrieb nicht um ein Restaurant.
Darunter sei nach allgemeinem Sprachempfinden eine Gaststätte zu verstehen, in der Essen serviert werde und in der Gäste im Allgemeinen eine gewisse Zeit verweilten. Diese Voraussetzungen erfülle der Dönerimbiss mit Selbstbedienung nicht. Vielmehr würden Speisen »auf offen einsehbaren Fertigungsflächen zubereitet und zum Mitnehmen oder zum Verzehr vor Ort an vorhandenen Sitzmöglichkeiten abverkauft«.
Weder werde das Essen serviert beziehungsweise würden die Gäste an den Tischen bedient, noch sei der Betrieb auf das Verweilen von Gästen »über die kurzfristige Nahrungsaufnahme hinaus erkennbar eingerichtet«, hieß es weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Koch kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Aktenzeichen: VG 14 K 139.19 V
Ukraine-Russland-News heute: Razzien bei ukrainischem Oligarch Kolomojskyj und Ex-Innenminister Awakow
Ermittler haben das Haus eines ehemaligen Förderers von Präsident Wolodymyr Selenskyj durchsucht. Zudem gab es offenbar eine Razzia beim ehemaligen Innenminister. Und: Der österreichische Präsident Alexander Van der Bellen besucht Kiew. Die News. Dieser Artikel wird fortlaufend aktualisiert. Razzien bei ukrainischem Oligarch Kolomojskyj und Ex-Innenminister Awakow 12.55 Uhr: In der Ukraine haben staatliche Ermittler offenbar […]